Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden. Offerte von Kunden, die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entsprechen, werden von uns nicht angenommen. Abweichende Bedingungen werden auch dann nicht zum Vertragsinhalt, wenn sich der Kunde in einem Schreiben darauf bezieht. Aus Schweigen zu solchen abweichenden Bedingungen darf nicht unsere Zustimmung geschlossen werden.
1.2. Wenn uns auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen unserer Mitarbeiter binden können, machen wir Sie im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam, dass es unseren Mitarbeitern verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen. Sollte dies dennoch der Fall sein, so behalten wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten.
1.3. Ist das vorliegende Geschäft auf Seiten des Kunden als Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG zu beurteilen und kam es entweder, über unsere Initiative oder die des Vertreters außerhalb unserer Geschäftsräume zustande, so werden Sie hiermit ausdrücklich darüber belehrt, dass Sie ohne Angabe von Gründen vom Vertrag oder vom Vertragsanbot zurücktreten können. Hiezu genügt es, dass Sie dieses Schriftstück innerhalb einer Woche ab Vertragsabschluss an uns oder unseren Vertreter mit dem Vermerk absenden, dass Sie am Zustandekommen oder der Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr interessiert sind. Hiedurch erwachsen Ihnen keinerlei Spesen.
2.1. Eine Offerterstellung (reine Auspreisung angebotener Leistungen und Waren) erfolgt unentgeldlich, ist jedoch unvorgreiflich der allfälligen Verbindlichkeit von mündlichen Zusagen unserer Mitarbeiter nach dem Konsumentenschutzgesetz nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt. Der vom Kunden unterschriebene Auftragsschein ist ein Anbot an unser Unternehmen. Der Vertrag kommt erst mit der Absendung (Übergabe) der Auftragsbestätigung an den Kunden zustande. Wir verpflichten uns, derartige Auftragsbestätigungen innerhalb vor zwei Wochen abzusenden bzw. dem Kunden zu übergeben. Innerhalb der Frist ist der Kunde an sein Anbot gebunden.
2.2. Kostenvoranschläge sind Offerte, die uns nicht zur Annahme des Auftrages bzw. zur Durchführung der Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen verpflichten. Kostenvoranschläge sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt sind. Die mit der Erstellung eines Kostenvoranschlages darüber hinaus verbundenen Leistungen, wie Planungsarbeit, verlangte Bemusterungen, Reisen und ähnliches, werden nach Meisterregiestunden und anfallenden Materialkosten verrechnet.
2.3. Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit des Tischlers liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. größerer Kostenerhöhungen ergeben, so werden wir Sie unverzüglich verständigen.
2.4. Sämtliche von uns ausgearbeiteten Zeichnungen, Entwürfe, Pläne oder Unterlagen ähnlicher Art bleiben unser geistiges Eigentum. Bei ihrer Verwendung ohne unsere Zustimmung sind wir zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagssumme berechtigt.
3.1. Die Annahme eines vom Unternehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
3.2. Unser Unternehmen hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Er weist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.
4.1 Mit den angegebenen Preisen bleiben wir unseren Kunden zwei Monate lang ab deren Bekanntgabe bzw. ab ANgebotsannahme im WOrt (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so sind wir berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder Materialpreiserhöhungen erfolgten, entsprechend zu überwälzen.
4.2. Ab Werk gelieferte Erzeugnisse gelten als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird anch Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag seperat zu bezahlen.
4.3. Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Käufer über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferung ab Werk die Nachricht der Versandtbereitschaft, in den anderen Fällen die Fertigstellung bzw. bei Annahmeverzug der im Sinne von Punkt 7.1. zeitgerecht angekündigte Liefertermin. Zum Zeitpunkt der Erfüllung ist der Kaufgegenstand im Sinne des §6 Produkthaftungsgesetz in die Verfügungsmacht des Käufers übergegangen und damit in den Verkehr gebracht worden.
5.1. Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensetrstöcken u. ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstroom vom Kunden bereitzustellen. Der Tischler ist nicht berechtigt, Arbeiten, die in den Bereich anderer Gewerbe fallen, vorzunehmen (z.B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen).
5.2. Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.
5.3. Bautischlerarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne und Föhre zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten vorgeschrieben werden.
5.4. Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßnahmen gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist.
Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat der Unternehmer den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Bei nicht angemessener rechtzeitiger Weisung treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
5.5. Geringfügige, durch die Sache Abweichungen (z.B. bei Maßen, Farben. Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u. ä.) sind vom Kunden zu tolerieren.
5.6. Der Kunde its verpflichtet, soweit das zumutbar ist, Teillieferungen anzunehmen.
6.1. Von uns angegebene Lieferzeiten stellen nur Annäherungstermine dar. Wird der Beginnd er Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde dies durch Umstände, die nicht der Rechtssphäre des Unternehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Liefertermine oder Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen, falls die verzögernden Umstände in seiner Rechtssphäre gelegen war.
6.2. Die Gültigkeit einer Pönalvereinbarung ist von deren Schriftlichkeit abhängig. Die Höhe des Gesamtpönales darf nicht mehr als 5 Prozent des Wertes der verspätet gelieferten Gesamt- oder zulässigen Teilleitung betragen.
7.1. Der vom Unternehmer zeitgerecht anzukündigende Liefertermin gilt als vereinbart, wenn der Kunde diesen Termin nicht bis 8 Tage davor schriftlich widersprochen hat. Darauf wird der Kunde bei der Lieferankündigung nochmals hingewiesen. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gilt die Leistung bzw. das Werk als vom Kunden übernommen bzw. angenommen. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risiken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Lagerkosten zu angemessenen Preisen (Speditionstarif) zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung.
7.2. Der Kunde hat jede Adressenänderung, dem Unternehmer unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt die zuletz bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Wohnungsermittlung trägt der Auftraggeber.
7.3. Falls keine Zulieferung durch unsere Firma vereinbart ist und der Kunde die Beförderung des bestellten Werkes an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn, Post oder mit einem Frächter anzunehmen. Der Unternehmer hat ab Übergabe an letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen und hat nur noch Gewährleistungsverpflichtungen am Erfüllungsort zu erbringen.
7.4. Wird ein vereinbarter Liefertermin von uns um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf dieser Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug des Unternehmers verursachte Schadensersatzansprüche des Kundens können nur dann geltend gemacht werden, falls beim Unternehmer grobes Verschulden vorlag.
8.1. Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens (Eigentumsvorbehalt).
8.2. Bei Bezahlungsverzug des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehende Gegenstände zurückzunehmen, ohne, dass dies eine, Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.
8.3. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind dem Unternehmer sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat den Unternehmer schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.
8.4. Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung des Unternehmers untersagt.
8.5. Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über E 3.700,- und einem Zahlungsziel von mehr als 50 Tagen ist der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt an uns abgetreten. Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach, stellt er seinen Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.
9.1. Die Zahlung hat netto Kassa ohne Abzug zuzüglich gesondert auszuwerfender Umsatzsteuer zu erfolgen.
9.2. Bei Zahlung durch Wechsel, Scheck u. ä. wird unsere Forderung erst mit deren Einlösung getilgt. Diskont- sowie allfällige Inkassospesen trägt der Kunde.
9.3. 30 Prozent der Auftragssumme sind bei der Auftragserteilung fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Anzahlungstag zu laufen. Weitere 30 Prozent der Auftragssumme sind bei Anlieferung fällig. Falls der Bestelller dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Unternehmer berechtigt, die Anlieferung zurückzubehalten. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte REchnungen sind innerhalb von 14 Tagen fällig.
9.4. Bei Zahlungsverzug, auch wenn er durch einen vom Kunden zu verantwortenden Übernahmsverzug verursacht wird, wird als Ersatz für die unserem Unternehmen auflaufenden Kreditspesen ein Zinssaatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Diskontsatz der österreichischen Nationalbank berechnet.
9.5. Der Kunde kann eigene Forderungen gegen Zahlung an unser Unternehmen nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung in einem rechtlichen Zuammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden steht, von uns anerkannt wurde, gerichtlich festgestellt wurde bzw. im Falle unserer Zahlungsunfähigkeit.
9.6. Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn wir die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht haben oder ihre Entbindung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist. Bietet aber usner Unternehmen eine Sicherstellug (Bankgarantie), so ist auch in diesen Fällen die Zahlung uneingeschränkt zu den verienbarten Terminen zu leisten.
10.1. Der Unternehmer ist berechtigt, für vom Kunden breitgestelltes Material einen Betrag von 10 Prozent des Verkaufspreises oder den gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.
11.1. Gewährleistung: Bei einem Wandelungsanspruch des Kunden wird die Gewährleistung durch den Unternehmer durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel innerhalb angemessener Frist erbracht: Ist eine Mängelbehebung nicht möglich, so ist, nach Wahl des Kunden, angemessene Preisminderung zu gewähren oder eine gleiche Sache nachzuliefern. Wurden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemandem anderen als dem Unternehmer verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug des Unternehmens mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen.
11.2. Verschleissteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
11.3. Verbesserung und Austausch sind vom Unternehmer auf zirka 14 Tage im voraus bekanntzugeben. Erhebt der Kunde gegen diesen Termin nicht innerhalb von 8 Tagen einen Einwand, so gilt der Termin als vom Kunden genehmigt. Darauf wird der Kunde bei Ankündigung nochmals hingewiesen. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Ver- und Austausch bzw. macht ihn unmöglich, so gilt dies als Verzicht auf Verbesserung und Austausch und berechtigt den Unternehmer zur Preisminderung.
12.1. Bei einem Storno des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatz bzw. Verdienstentgeltganges eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigungen nach Beginn der Hersteltungsarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen.
12.2. Im Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach §3 KSchG (siehe Punkt 1.3.) sind keinerlei Stornogebühren oder sonstige Spesen zu bezahlen.
13.1. Der Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz, BGBI. 99/1988, abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.
14.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.
15.1. Sofern nicht der gewöhnliche Aufenthalt, Wohnsitz oder Beschäftigungsort eines Kunden, der Verbraucher im Sinne des §1 KSchG ist, am Sitze unseres Unternehmens gelegen ist, gelten die allgemeinen Zuständigkeitsnormen der Juristiktionsnorm. In allen anderen Fällen wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den Sitz unseres Unternehmens vereinbart.
16.1. Beabsichtigt der Auftragnehmer die Speicherung aller oder einzelner im Bestellschein angeführten Daten für Zwecke der betriebseigenen automationsunterstützten Verarbeitung, so verpflichtet er sich hiermit, Übermittlungen nur auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bzw. für den Geld- und Zahlungsverkehr durchzuführen bzw. vorzunehmen.
17.1. Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden “Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Tischler” behalten alle anderen ihre Gültigkeit.
Sondervereinbarungen
1. Bei Lieferung an gewerbliche Verbraucher ist die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz, BGBI. Nr. 99/1988, resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ausgeschlossen.
2. Werden Waren an gewerbliche Verbraucher, oder Wiederverkäufer geliefert, so sind diese verpflichtet, den Ausschluss der Produkthaftung im Sinn des Punktes VII.a) in den Verträgen mit ihren Abnehmern zu vereinbaren. Wird dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen, haftet der gewerbliche Verbraucher bzw. der Wiederverkäufer für allen daraus entstehenden Schaden.
3. Der Kaufgegenstand bietet nur jenen Sicherheit, die aufgrund von ÖNormen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (z. B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und Wartungsverträgen, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.